item1OrganigrammFinanzenitem1b1item1b1
my great site

RECHTLICHE GRUNDLAGEN der HALLERTAUER-GUT(e)SCHEIN(e)

Oder: Was sagt das Gesetz dazu?

 

Drei-Punkte-Kurzfassung:

1) Grundgesetz Artikel 2 Abs.1: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gehört nach geltender Rechtsprechung auch die Vertragsfreiheit. Bei Vorgängen wie Kaufen, Leihen und Schenken werden zwischen den Beteiligten aus rechtlicher Sicht Verträge abgeschlossen. Die Grundlage hierfür ist zivilrechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Das Zivilrecht wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Das BGB schreibt jedoch keineswegs vor, dass z. B. der Kaufpreis einer Ware mit dem Euro, dem gesetzlichen Zahlungsmittel, beglichen werden muss. Vielmehr können die Beteiligten selbst vereinbaren welches Zahlungsmittel sie verwenden. Dies ist abzuleiten aus BGB § 364 Abs 1 Annahme an Erfüllungs Statt: „Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs Statt annimmt.“

2) Der Rechtskommentar von Hugo J. Hahn in „Währungsrecht“ Beck Verlag 1990 zum Bundesbankgesetz § 35 beschreibt die Voraussetzungen und Möglichkeiten für Geldersatz .

Unser Verein ist eine am Gemeinwesen orientierte regionale Gruppe, die im Rahmen ihres Gutscheinringes Gutscheine als geldwertiges Umlaufmittel vereinbart und benutzt. HALLERTAUER GUT(e)SCHEIN(e) sind somit räumlich und personell klar bestimmt und eingegrenzt. Somit schöpfen wir die Möglichkeiten für Geldersatz aus und kommen den Voraussetzungen für solchen nach.

3) Im Grundgesetz Artikel 5 ist u. a. die Freiheit der Kunst verankert. Unser Verein nimmt sich die Freiheit an einer sozialen Skulptur zu arbeiten, die u. a. durch den Gutscheinring sichtbar wird. Wir gehen – im Sinne von Joseph Beuys – von einem ERWEITERTEN KUNSTBEGRIFF aus. Das Bundesverfassungsgericht hat in zahlreichen Entscheidungen einen solchen ERWEITERTEN KUNSTBEGRIFF definiert und bestätigt.

 

Sieben-Punkte-Langfassung:

Das „INSTITUT FÜR SOZIALE ÖKOLOGIE“ (Bremen) hat für den ROLAND-Gutscheinring eine ausführliche (verfassungs-)rechtliche Beurteilung erstellt. Sie kann eingesehen werden unter:

www.roland-regional.de/RECHT/recht.html

-