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VEREINSSATZUNG:

HALLERTAUER REGIOnal –

Verein für nachhaltiges Wirtschaften e. V.

 

Präambel

Der Verein ist unabhängig.

Er ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein orientiert sich an der Universellen Erklärung der Menschenrechte, den dazugehörigen Konventionen und Zusatzprotokollen der Vereinten Nationen. Weiter am Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und an der Verfassung des Freistaates Bayern.

Insbesondere Artikel 14 (2) GG: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ und die Agenda 21 der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 in Rio de Janeiro sind spezielle Richtlinien seines Tun und Wirkens.

Der Verein versteht seine Arbeit und sein Wirken als Schaffen einer sozialen Struktur

( = Skulptur = Erweiterter Kunstbegriff = Joseph Beuys).

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „HALLERTAUER REGIOnal – Verein für nachhaltiges Wirtschaften“,

und wird in das Vereinsregister eingetragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Pfaffenhofen an der Ilm.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Sinn und Zweck des Vereins

Der Verein versteht sich als Keimzelle eines Selbstorganisationsprozesses im Landkreis Pfaffenhofen bzw. als kommunales Selbsthilfeprojekt. Er will in der Region reale und dem Volke dienende Wirtschaftskreisläufe schaffen, unterstützen und aufrechterhalten. Für den Verein ist Nachhaltigkeit ein Kreislauf und ein Netzwerk. Deshalb will er ein ständiges und nachhaltig wirkendes Netzwerk durch Kommunikation, Koordination und Zusammenarbeit in Eigenarbeit und zusammen mit anderen aufbauen. Der Verein will zu echter, d. h. zu wirklicher und nachhaltiger Wertschöpfung beitragen, die im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt.

Weiterhin sieht der Verein seinen Sinn und Zweck in der:

- Schaffung und Gestaltung eines Netzwerkes zur Förderung nachhaltigen Handelns.

- Anregung und Aufrechterhaltung von Bewusstsein für nachhaltiges Wirtschaften. Dies schließt ein sich mit fatalen und unsozialen Auswirkungen des Geldes, insbesondere die des Zinses, der Globalisierung, Privatisierung und Deregulierung auseinanderzusetzen, sie offen zu legen und ihnen entgegenzuwirken.

- Förderung von Ganzheitlichkeit im Denken, Fühlen und Handeln.

- Harmonisierung der Wirkungen des Geldes.

- Förderung von kreativem und ganzheitlichem Unternehmer- und Unternehmerinnengeist, der sich der Nachhaltigkeit verpflichtet und seine Unternehmungen danach ausrichtet.

Der Sinn und Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch

a) das Initiieren und Unterstützen von gemeinnützigen regionalen und interkulturellen Projekten vor allem in den Bereichen Kultur, Soziales und Ökologie

b) das Durchführen von öffentlichen und schulischen Bildungs- und Informationsveranstaltungen

c) das Entwickeln, Herstellen und Vertreiben von didaktischem Material zur Förderung eines öffentlichen Bewusstseins für nachhaltiges Handeln (Zweckbetrieb §§ 65ff AO. Gilt auch für Punkt f)

d) das Einwerben, Verwalten und Weiterleiten von Spenden, Schenkungen und sonstigen Mitteln

e) die Rechtsträgerschaft des Gutscheinringes „HALLERTAUER REGIOnal“

f) die Gestaltung, Herstellung und Vertrieb des Umlaufmittels „HALLERTAUER“

g) die Einbeziehung von und die Zusammenarbeit mit - vor allem lokalen - Tauschsystemen, insbesondere LETS (= Local Exchange Trading System = Örtliches Tausch- und Handelssystem) - Systemen

h) die Initiierung, Verbreitung und Begleitung eines zinsfreien Einlage- und Kreditsystems orientiert an den Systemen J.A.K. (=Jord.Arbete.Kapital=Land.Arbeit.Kapital/Dänemark, Schweden) und WIR (=Wirtschaftsring-Genossenschaft/Schweiz)

 

Zusammenfassung:

Der Sinn und Zweck des Vereins ist, dass der Volksmund bei uns nicht mehr sagen kann: „Bei Geld hört die Freundschaft auf.“, sondern, dass es im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm zukünftig lauten kann:

„Bei Geld fängt die Freundschaft an!“

Und weiter im - komplementären - Sinne:

„Hopfen und Malz, der Regio erhält’s!“

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 1 „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und im Rahmen der steuerlich unschädlichen Betätigungen des § 58 AO verwendet werden.

(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 5 Verrechnung von Beiträgen und Leistungen

Der Verein strebt eine Erweiterung und Weiterentwicklung des Geldbegriffs an. So soll eine Ausbalancierung und Harmonisierung der Wirkungen des Geldes erreicht werden. Siehe hierzu § 3. Geld wirkt für uns in dreierlei Hinsicht: mit seiner Form, mit seiner Funktion und mit seiner sozialen Dimension. Die Form soll durch Schrift, Bild und Farbe künstlerisch ästhetischen Maßstäben genügen. Weiter geht das Bestreben des Vereins dahin die drei Komponenten der Funktion, nämlich Wertmaßstab, Tauschmittel, Wertaufbewahrung, im Gleichgewicht zu halten. Der sozialen Dimension des Geldes soll durch seine dreifach praktische Verwendung durch Schenken, Leihen und Tauschen gerecht getan werden.

Der Verein mit seinen Mitgliedern praktiziert dies durch die Definition einer Verrechnungseinheit, die sich vom Namen her an der Region orientiert und „HALLERTAUER“ heißt. Alle Leistungen zwischen Verein und Mitgliedern und unter Vereinsmitgliedern können in „HALLERTAUERn“ abgewickelt werden. Ein „HALLERTAUER“ entspricht einem „Euro“ und unterliegt der Umlaufsicherung. Der Verein behält sich vor, bei gravierenden Ab- bzw. Aufwertungen des „Euro“ eine an Fähigkeiten orientierte Definition des „HALLERTAUERs“ vorzunehmen. Die Regeln und Bedingungen werden gesondert zwischen Mitglied und Verein vereinbart und sind dann bis zur Kündigung der Vereinbarung für das unterzeichnende Mitglied gegenüber den anderen Mitglieder und dem Verein verbindlich.

 

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und fördernde (nicht stimmberechtigte) Mitglieder. Der Verein lebt von der Aktivität seiner Mitglieder. Alle Mitglieder sind ermuntert Ideen, Vorschläge, Kritik und Tatkraft in die Gremien des Vereins einzubringen. Im Verein ist darauf zu achten, dass dafür genügend Raum zur Verfügung steht und die Strukturen so effizient gestaltet werden, dass eine zielführende Vereinsarbeit möglich ist. Entscheidungen werden von den Mitgliedern getroffen, die durch ehrenamtliche Tätigkeiten die Vereinszwecke verwirklichen.

a) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zum Sinn und Zweck des Vereins nicht nur bekennt, sondern sich aktiv und dauerhaft dafür einsetzt, das heißt durch ehrenamtliches Engagement fördert. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, sowie zur Ausübung des Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zum Sinn und Zweck des Vereins bekennt und ihn fördert. Das Fördermitglied ist berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, sowie zur Ausübung des Antrags- und Auskunftsrechts. Ein Stimmrecht besteht jedoch nicht.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand und der Beirat, wobei Einstimmigkeit vorliegen muss. Über einen erneuten Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch schriftliche Kündigung und Rückgabe des Mitgliedsausweises an den Vorstand. Eine Kündigung ist immer zum 30.06. oder 31.12., mindestens jedoch drei Monate im voraus, möglich.

b) durch Ausschluss, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält und gegen Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft und der Beirat einstimmig. Der Ausschluss ist dem Betroffenem bzw. der Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Schreibens Einspruch eingelegt werden. Wird dieses Einspruchsrecht wahrgenommen, so ruht die Mitgliedschaft bis die Mitgliederversammlung endgültig über den Einspruch entscheidet.

c) durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit.

Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder Spenden.

 

§ 7 Beiträge

(1) Die Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Fördernde Mitglieder sind nicht verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

(3) Für die Benutzung von Einrichtungen des Vereins können Gebühren erhoben werden. Die Höhe der Gebühren legen die Vorstandschaft und der Beirat fest.

 

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. Projektgruppen,

3. der Beirat,

4. die Vorstandschaft.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen vier Wochen nach Antrag stattfinden, wenn der Vorstand und der Beirat dies für erforderlich halten oder von mindestens einem Fünftel der aktiven Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einladung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der auch die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin – entscheidend ist der Posteingang – schriftlich beim Vorstand einzureichen und von diesem, soweit sich diese auf eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beziehen, zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Anträge werden zu Beginn der Mitgliederversammlung verlesen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für das aktuelle Geschäftsjahr mindestens eine/n Revisor/in (Prüfungsausschuss), der bzw. die die Rechnungen und Belege der Vereinskasse prüft und in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung darüber berichtet. Personen des Prüfungsausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt weiter

a) über die Protokollführung

b) über Entlastung und Wahl des Vorstandes

c) über die Bestätigung des Beirates

d) über Satzungsänderungen

e) über Einsprüche von Antragstellern oder Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes und des Beirates

f) über die Umbewertung der Verrechnungseinheit

g) über das Initiieren und Unterstützen von regionalen Projekten

h) über die Kreditvergaberichtlinien

i) über die Genehmigung des Haushaltvoranschlages

j) über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

k) über die Auflösung des Vereins

(7) Beschlüsse und Satzungsänderungen sind möglichst im Konsens, d. h. einmütig zu beschließen; ist dies nicht möglich, ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen herbei zu führen. Eine Änderung des Vereinssinns und des Vereinszwecks (§3) erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten anwesenden Vereinsmitgliedern.

(8) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle aktiven Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 Projektgruppen

(1) Die Projektgruppen bilden sich nach der Notwendigkeit der anfallenden Projekte und diese nach Interessen und Bedürfnissen des Vereins.

(2) Die Projektgruppen sind offen für alle Vereinsmitglieder, aber auch für externe Interessierte.

(3) Jede Projektgruppe schlägt eine Projektleiterin bzw. einen Projekteiter vor. Diese bzw. dieser ist nach Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung automatisch Mitglied im Beirat. Um in Sitzungen des Beirates und der Vorstandschaft Stimmrecht ausüben zu können muss die Projektleiterin bzw. der Projekteiter Mitglied des Vereins sein.

(4) Die Projektgruppen sind verpflichtet, für ihren Projektbereich einen Projektplan zu erstellen, einsehbare Aktivitätsnachweise bzw. Protokolle zu führen, über ihre Arbeit regelmäßig dem Vorstand zu berichten und Entscheidungen vorzubereiten und/oder nach Absprache und Auftrag durch den Vorstand selbstverantwortlich zu treffen und umzusetzen.

 

§ 11 Beirat

(1) Der Beirat sollte aus mindestens drei Personen bestehen, die an der Verwirklichung und Reflexion der Vereinsziele mitarbeiten und die Vorstandschaft bei ihrer Arbeit unterstützen.

(2) Die Beiratsmitglieder werden zum Einen vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliedsversammlung zu bestätigen. Zum Anderen schlagen die Projektgruppen ihre Projektleiterin bzw. Projekteiter vor, die nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung automatisch dem Beirat zugehören.

(3) Vom Vorstand vorgeschlagene und von der Mitgliederversammlung bestätigte Mitglieder des Beirates können auch die Leitung einer Projektgruppe übernehmen.

(4) Der Beirat kann auch weitere andere Personen als Sachverständige zu Sitzungen mit der Vorstandschaft beiziehen.

(5) Der Beirat hat das Recht an Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und ist stimmberechtigt.

(6) Der Beirat besteht aus höchstens sechs stimmberechtigten Personen.

 

§ 12 Vorstand

(1) Der Verein wählt einen Vorstand. Der Vorstand vertritt die Ziele des Vereins nach außen. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung und kann sich seine Geschäftsordnung selbst geben.

(2) Der Vorstand setzt sich aus drei gleichberechtigten Mitgliedern im Sinne des § 26 BGB zusammen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.

(4) Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Geschäften jeglicher Art, die dem Sinn und Zweck des Vereins dienen, mit einem Geschäftswert von 3.000,- € berechtigt ist; Vorstand und Beirat, sofern mindestens fünf Personen aus diesem Kreis dem zustimmen, bis zu maximal 10.000,- €. Höhere Beträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(7) Dem Vorstand obliegen die gesetzliche Vertretung, die Geschäftsführung, sowie die Vermögensverwaltung des Vereins. Laufende Verwaltungsangelegenheiten, sowie das Führen der Geschäfte können vom Vorstand einem Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin übertragen werden. Dieser bzw. diese ist bei allen Sitzungen zur Beratung und Vermittlung hinzuzuziehen, wenn er bzw. sie nicht schon gewählter Vorstand ist. Vorstand und Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin haben ihre Aufgaben und Tätigkeiten in einer Art Arbeitsfeldbeschreibung zu bestimmen. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.

(8) Der Vorstand und der Beirat treffen sich regelmäßig und je nach anfallendem Bedarf. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern von Vorstand und Beirat ist eine Sitzung binnen einer Woche einzuberufen. Von jeder Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von mindestens einem Vorstandsmitglied und einem Mitglied des Beirats zu unterzeichnen.

 

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der aktiven Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Diese Mitgliederversammlung kann sodann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Sinn und Zwecks (§ 3) fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an Greenpeace e. V. und die Aktion „Starke Kinder!!!“ vom Jugendamt Pfaffenhofen. Diese Körperschaften haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

Pfaffenhofen, 13. Dezember 2003

Zum Herunterladen:

HALLERTAUER Vereinssatzung .pdf

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